Satzung des Schützenvereins Werpeloh e.V.
§ 1
Der in Werpeloh bestehende Schützenverein ist ein geschlossener und führt den Namen "Schützenverein Werpeloh". Der Verein hat seinen Sitz in Werpeloh.
§ 2
Der Verein hat den Zweck das bestehende gute Verhältnis zwischen den Werpeloher Bürgern aller Stände zu erhalten und zu fördern sowie die Liebe zum Vaterland zu pflegen.
§ 3
Bürger und Bürgersöhne unbescholtenen Rufes welche das 18. Lebensjahr erreicht haben, können Vereinsmitglieder werden. Die Anmeldung erfolgt bei dem Rechnungsführer. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 4
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Rechnungsführer. Es ist nur zum Jahresschluss zulässig und ist 6 Monate vorher anzumelden.
§ 5
Der regelmäßige Jahresbeitrag eines jeden Mitglieds beträgt 25 Euro.
§ 6
Ist ein Mitglied durch Krankheit oder Trauer verhindert an dem Hauptfeste sich zu beteiligen, so ist derselbe für dieses Jahr von der Zahlung frei.
§ 7
Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern. Er ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschluß- und handlungsfähig. Zur Vertretung nach außen genügt die Mitwirkung von 3 Vorstandsmitgliedern.
Jedes Jahr scheiden 2 Mitglieder aus den Vorstand aus und müssen neugewählt werden, Wiederwahl ist gestattet. Die Reihenfolge der Ablösung bestimmt der Vorstand. Nach § 8 bekleiden die Vorstandsmitglieder in ihrem Verhältnis dem Verein gegenüber das Amt des Obersten, des Majors, des Rechnungsführers, des Kommandeurs, des Adjutanten, 2. Kompanieführer und 3 Fahnenoffieziers.
§ 8
Die Vorstandsmitglieder bekleiden in ihrem Verhältnis dem Verein gegenüber das Amt: des Oberst, des Majors, des Rechnungsführers, des Kommandeurs, des Adjutanten. Die Mitgliederversammlung bestimmt, welches von diesen Ämtern die einzelnen Vorstandsmitglieder noch bekleiden sollen. Außerdem wählt sie zwei Personen, welche Vertretungsweise die genannten Ämter auf Beschluss des Vorstandes zu verwalten haben. Dem Verein gegenüber haben sie solange die Vertretung dauert, die Rechte der Vertretenen, dritten gegenüber haben sie keine Vertretungsbefugnisse.
§ 9
Mitgliedsversammlungen werden von dem Vorstand zu Erledigung innerer Vereinsangelegenheiten berufen, jedoch beschließt der Vorstand allein über das Hauptfest.
§ 10
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen geschieht in ortsüblicher Weise.
§ 11
Den Vorsitz in den Mitgliedsversammlungen führt der Oberst, bei seiner Verhinderung, das dem Range nach höchste Vorstandsmitglied. Für den Fall, ist kein Vorstandsmitglied in der Versammlung zugegen das den Vorsitz übernehmen will, wird der Vorsitzender aus der Versammlung gewählt. Als Protokollführer fungiert der Rechnungsführer. Bei seiner Verhinderung wird der Protokollführer von dem Vorsitzenden bestimmt.
§ 12
Die in der Mitgliedsversammlung gefaßten Beschlüsse werden beurkundet durch Unterschrift des Vorsitzenden und des Protokollführers.
§ 13
Im Falle der Auflösung des Vereins sollen Fahnen und sonstige Ausrüstungs-Gegenstände dem Ortsvorsteher oder einer anderen geeigneten Person zur Aufbewahrung und späteren Aushändigung um einen etwa neu ins Leben tretenden Schützenverein der Werpeloher Bürger ausgehängigt werden. Das sonstige Vereinsvermögen besteht es aus barem Geld, Forderungen oder Immobilien sollen der Gemeinde Werpeloh zur Verschönerung des Ortes bei Auflösung des Vereins zufallen. Für die Auflösung müssen über dreiviertel der Mitglieder stimmen, falls sie erfolgen soll.
§ 14
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzungen wurden errichtet in Werpeloh am 21. Dezember 1913.